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Mandanten­information

Steuerberatung Für Privatpersonen

Einkommensteuererklärung

… gehört zu unserer Kernkompetenz.

… die Betonung unserer Berufsbezeichnung liegt nach unserer Auffassung auf dem zweiten Wortteil: SteuerBERATUNG. Aus diesem Grund freuen wir uns, wenn wir bereits vor Ablauf eines Steuerjahres für Sie beratend tätig sein dürfen, denn Steueroptimierungsmaßnahmen sind häufig nur zu einem Zeitpunkt innerhalb des betreffenden Steuerjahres möglich (z.B. Abfindungen nach Kündigung, wenn der Zeitpunkt der Abfindungsauszahlung noch beeinflusst werden kann; Kauf einer Immobilie, für die der Erwerber nach dem Kauf noch Baumaßnahmen vorsieht, die zu hohen Baukosten führen werden; geplante Erhaltungsaufwendungen für selbstgenutzte eigene oder gemietete Immobilien mit Lohnkosten von über 6000 €; planbare Gesundheitskosten wie etwa Brillen oder Zahnersatz, die bei Zahlung in unterschiedlichen Jahren der zumutbaren Eigenbelastung zum Opfer fallen, andererseits aber durch Ballung in einem Jahr zu einem teilweisen Abzug als außergewöhnliche Belastungen führen können u.a.m.)

Die steueroptimale Gestaltung der privaten Steuersphäre mündet in die Erstellung der Einkommensteuererklärung. Daran schließt sich bei Eingang des vom Finanzamt erlassenen Steuerbescheids die Prüfung desselben an. Weicht das Finanzamt im Steuerbescheid zu Ihren Ungunsten von der eingereichten Einkommensteuererklärung ab, ist bei entsprechenden Erfolgsaussichten Einspruch einzulegen und bei fortwährender Verweigerung ggfs. der Weg in die Finanzgerichtsbarkeit zu beschreiten.

Herabsetzungs- und Stundungsanträge

Das Finanzamt weiß es nicht besser: bei der Festsetzung von Steuervorauszahlungen auf der Grundlage von Vorjahresdaten kann bei sich verschlechternder wirtschaftlicher Lage eine finanzielle Überforderung für Sie entstehen, die durch einen Antrag auf Anpassung der Steuervorauszahlungshöhe verhindert werden kann.
Ist eine Minderung der Steuervorauszahlungen nicht möglich, ballen sich aber unterschiedliche Steuerforderungen in einem engen Zeitraum sodass hierdurch Liquiditätsengpässe entstehen, dann ist ein Stundungsantrag mit Ratenzahlungsvereinbarung das Mittel der ersten Wahl.
Diese Anträge übernehmen wir gerne für Sie.

Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer

Die vorausschauende Steuerberatung ist bei dieser anfallsbezogenen Steuer noch ungleich wichtiger als bei der Einkommensteuer.

Bei der Erbschaftsteuer geht es zunächst darum, für den Fall des Ablebens einer Person durch testamentarische oder vertragliche Regelungen den (die) Partner (Partnerin) finanziell abzusichern und andererseits die Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuerbelastung für die durch Schenkungen zu begünstigenden Personen und potenziellen Erben zu mindern oder gänzlich zu vermeiden. Um steueroptimale Lösungen zu realisieren ist es nahezu zwingend zu Lebzeiten zu prüfen, ob z. B. Familienstandsänderungen, ehebedingte Zuwendungen, Schenkungen oder die Gründung von Familienpoolgesellschaften zu Erbschaftsteuer-/Schenkungsteuerminderungen führen können. Wegen möglicher massiver, gleichwohl häufig vermeidbarer Steuerbelastungen kommt es bei dieser Steuer auf eine kompetente Beratung an, die wir Ihnen aufgrund unserer jahrelangen Erfahrung und der permanenten Fort- und Weiterbildung bieten können.

Steuerstrafrecht

Wenn Sie Ihr steuerliches Gewissen wegen „Steuersünden“ bereinigen wollen oder wenn die Steuerfahndung schon auf Ihrer Matte steht, dann kommt es darauf an, Ihre Interessen gegenüber der Steuerfahndung wirksam zu vertreten. Dabei muss z.B. vermieden werden, dass durch anfänglich zu niedrige Schätzungen von Besteuerungsgrundlagen sich Ihre Position im Laufe des Ermittlungs-verfahrens verschlechtert. Durch viele zufriedenstellend abgeschlossene Verfahren haben wir unsere Kompetenz auf diesem Gebiet bewiesen.

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